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BVerfG - Entscheidung vom 12.08.2019

1 BvR 1753/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1753/19

DRsp Nr. 2019/13923

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheiung bei Vorliegen der Annahmevoraussetzungen (hier: Begründung)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor. Sie ist insgesamt unzulässig.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts selbst in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Darüber hinaus sind zahlreiche Unterlagen, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht und deren Kenntnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, nicht vorgelegt worden.

Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 42/19