Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 27.09.2019

1 BvR 1700/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
DRiG § 26
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
DRiG § 26
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
DRiG § 26

BVerfG, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1700/19

DRsp Nr. 2019/15930

Anforderung an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Auswirkung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gem. § 26 DRiG auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ; Voraussetzung der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; DRiG § 26 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das eine wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage des Beschwerdeführers abwies. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung des Streitwertes und die darauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig ist. Insbesondere genügt sie insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

1. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).

Dem entspricht die Begründung der am 12. Juni 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen dem Beschwerdeführer jeweils bekannt geworden sind. Da diese sämtlich bereits im Jahr 2016 ergingen, ergibt sich die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gerade nicht aus den vorgelegten Unterlagen.

Die vom Beschwerdeführer eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 DRiG sind nicht geeignet, den Fristlauf zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2). Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 84, 203 <208>). Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die Dienstaufsicht nach § 26 DRiG erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2016 richtet, lässt die Beschwerdebegründung auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) nicht erkennen. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, gegen die genannte Entscheidung die statthafte Berufung eingelegt zu haben. Die ebenfalls angegriffenen Beschlüsse vom Amts- und Landgericht über die Streitwertfestsetzung legen sogar die Annahme nahe, dass keine Berufung eingelegt wurde.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 188/16
Vorinstanz: AG Wolfsburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 167/14
Vorinstanz: AG Wolfsburg, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 167/14