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BVerfG - Entscheidung vom 27.11.2019

1 BvQ 82/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 82/19

DRsp Nr. 2020/511

Ablehnung des Erlasses einer isoliert beantragten einstweiligen Anordnung; Offensichtliche Begründungsmängel der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 - juris, Rn. 3). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers unzulässig, weil sie offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) genügen würde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.