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BVerfG - Entscheidung vom 18.07.2019

2 BvR 1242/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1242/19

DRsp Nr. 2019/11245

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König sowie gegen den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

[Gründe]

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.