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BSG - Entscheidung vom 09.07.2019

B 11 SF 8/19 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 8/19 S

DRsp Nr. 2019/11899

Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG

Das Sozialgericht Karlsruhe wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Bescheid, mit dem Rentenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgelehnt worden sind. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 leben im Bezirk des SG Karlsruhe, der Kläger zu 2 im Bezirk des SG Speyer. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Die nächsthöheren Rechtszüge sind unterschiedliche LSGe (LSG Baden-Württemberg und LSG Rheinland-Pfalz).

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO . Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft. Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Karlsruhe zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort der Kläger zu 1 und 3 zuständig und an dieses Gericht haben sich die Kläger auch gewandt.

Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 999/19