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BSG - Entscheidung vom 18.02.2019

B 14 AS 23/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 23/18 B

DRsp Nr. 2019/6007

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einer Meldeaufforderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr

Die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr zur Begründung eines berechtigten Interesses an der ausnahmsweisen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes sind durch die Rechtsprechung geklärt und grundsätzliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht mehr.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2018 - L 10 AS 452/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 1.2.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 31.1.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Die Rechtssache wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nicht klärungsfähig ist vorliegend die Frage, wie der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG im Zusammenhang mit dem Streit über eine Meldeaufforderung zu bestimmen ist, weil das LSG die Berufung für statthaft und die gegen die Nichtzulassung durch das SG gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat. Hierin lag eine Entscheidung über die Eröffnung des Berufungsrechtszuges, die nicht nur das LSG selbst, sondern auch das Revisionsgericht bindet ( BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 75/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 1).

Die Rechtssache wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG ) auf. Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die gegen die Meldeaufforderung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage in Ermangelung eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig sei. Insbesondere scheide eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr aus, weil eine weitere Meldeaufforderung, um mit dem Kläger das Ergebnis des Vermittlungsvorschlags für das in der Meldeaufforderung konkret benannte Unternehmen zu besprechen, nicht erfolgt sei und auch nicht mehr erfolgen werde. Ein verbleibender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Anforderungen an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Begründung eines berechtigten Interesses an der ausnahmsweisen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung seit langer Zeit geklärt (vgl nur BSG vom 22.6.1994 - 6 RKa 22/93 - BSGE 74, 257 , 258 f = SozR 3-5540 § 5 Nr 1 S 2; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 20/98 R - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 4; BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 2/10 R - SozR 4-2500 § 17 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerwG vom 10.2.2016 - 10 B 11.15 - RdNr 6 mwN aus der bisherigen Rechtsprechung).

Die Frage, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung Gegenstand der - hier bei der Entscheidung des Berufungsgerichts noch anhängigen - Anfechtungsklage gegen die Leistungsminderung nach § 32 SGB II ist (vgl hierzu nur Voelzke in Hauck/Noftz, K § 59 SGB II RdNr 16b, Stand Mai 2018 sowie zur inzidenten Überprüfung BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 30), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach Durchsicht der Verfahrensakte nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensfehler geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Dies gilt insbesondere, soweit das LSG nicht in der Sache entschieden hat, indem es die Berufung wegen eines nicht bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unbegründet zurückgewiesen hat ("Prozessurteil statt Sachurteil", vgl hierzu nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - RdNr 2 f mwN sowie speziell zur Abgrenzung bei der Verneinung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht BVerwG vom 20.12.2017 - 6 B 14.17 - NVwZ 2018, 739 ). Das LSG hat die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht verkannt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die im pflichtgemäßen Ermessen liegende Meldeaufforderung ( BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 30) war hier bezogen auf einen konkreten Vermittlungsvorschlag, dessen Ergebnis mit dem Kläger besprochen werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 452/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 137 AS 9493/16