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BSG - Entscheidung vom 25.03.2019

B 13 R 9/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 46 Abs. 2a

BSG, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 9/19 B

DRsp Nr. 2019/6453

Witwenrente trotz unterjähriger Ehedauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Besondere Gründe für die Eheschließung Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine abschließende Typisierung der "besonderen" Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten unmöglich; innere Umstände sind nicht isoliert zu betrachten. 2. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte für ihre Beantwortung entnommen werden können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 46 Abs. 2a ;

Gründe:

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 22.11.2018 einen Anspruch auf Witwenrente verneint, weil die Ehe mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und keine besonderen Umstände vorlägen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 7.3.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Divergenz formgerecht dargelegt und auch keinen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Divergenz bedeutet das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl Senatsbeschlüsse vom 20.05.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10 und vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH - BeckRS 2017, 104349 RdNr 11).

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG grundsätzlich anwenden wollte. Die von ihr allein gerügte unzutreffende Rechtsanwendung des LSG ist im Rahmen einer Divergenzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aber von vorneherein unbeachtlich. Die Klägerin setzt der Begründung des Berufungsgerichts ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, indem sie darbringt, dass das LSG eine unzutreffende Abwägung der Umstände im Einzelfall getroffen habe. Dies betrifft im Kern die Beweiswürdigung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ), die nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann.

2. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenkreis noch keine Entscheidung getroffen oder sich aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für dessen Beantwortung ergeben (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9).

Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht.

Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob andere Gründe als die Versorgung bei der Entscheidung zur Eheschließung dann im Vordergrund stehen, wenn eindeutig und unstreitig nachgewiesen wird, dass der wichtigste Grund für die Eheschließung die Liebe beider Partner war". Darin ist jedoch keine abstrakte Rechtsfrage zu erkennen. Denn die Klägerin setzt ihr eigenes Wertungsergebnis ("wichtigster Grund") als richtig voraus.

Sie hat auch nicht aufgezeigt, dass die Frage nach der Bewertung einzelner innerer Umstände abstrakt klärungsbedürftig ist. Insbesondere hätte Veranlassung bestanden, sich mit der auch vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 -106 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 24 ) zu § 46 Abs 2a SGB VI auseinanderzusetzen, wonach eine abschließende Typisierung der "besonderen" Gründe im Rahmen des § 46 Abs 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich ist und innere Umstände nicht für sich isoliert zu betrachten sind. Denn eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte für ihre Beantwortung entnommen werden können.

3. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - Juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Eine zulässige Verfahrensrüge liegt nicht vor. Die Klägerin erfüllt die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) schon deshalb nicht, weil sie nicht aufgezeigt hat, dass sie den von ihr in der ersten Instanz gestellten und vom LSG nicht aufgegriffenen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten hat. Eine im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Beteiligte - wie die Klägerin - kann aber nur dann mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn sie einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Dass dies geschehen sei, legt die Klägerin aber nicht dar. Die Angabe der Klägerin, sie habe lediglich für die erste Instanz auf die Vernehmung der Zeugin verzichtet, reicht dazu nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 394/17
Vorinstanz: SG Stade, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 352/15