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BSG - Entscheidung vom 27.03.2019

B 5 RE 11/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 11/18 B

DRsp Nr. 2019/6560

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung

Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem angeblich abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Bescheid vom 19.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2014 hat die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.1.2008 bis 26.7.2011 nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und seine Pflicht zur Zahlung von Pflichtbeiträgen festgestellt. Das SG Speyer hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23.3.2017 abgewiesen. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.3.2018 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz beruht und auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des BSG vom 23.8.2005 (B 4 RA 21/04 R - Juris), vom 31.1.2008 (B 13 R 27/07 R - BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1) und vom 19.4.2011 (B 13 R 79/09 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 13). Hierzu trägt er vor: Mit Vormerkungsbescheid vom 10.4.2001 seien bei ihm nach § 149 Abs 5 SGB VI rentenrechtliche Zeiten vom 19.1.1991 bis zum 20.4.2005 (richtig: 2000) abgelehnt und nicht als Beitragszeit anerkannt worden. Ferner werde in dem Vormerkungsbescheid ausgeführt, dass er, der Kläger, in diesem Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und Versicherungspflicht nicht bestanden habe sowie Beiträge nicht gezahlt worden seien. Das LSG habe den Standpunkt vertreten, dass der Vormerkungsbescheid keine verbindliche Befreiung von der Versicherungspflicht enthalte, sondern lediglich die Feststellung der rentenrechtlich relevanten Zeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Ausführungen über die Versicherungspflicht erwüchsen nicht in Rechtskraft. In diesem Zusammenhang weiche das LSG von den Entscheidungen des BSG vom 23.8.2005 (aaO) und vom 31.1.2008 (aaO) ab, nach denen der Feststellungsbescheid eine Funktion der Beweissicherung habe, die in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich bedeutsam werden könne. Das LSG übersehe völlig die Funktion der Beweissicherung und deren Konsequenz, dass der Rentenversicherungsträger bei späteren Leistungsfeststellungen nicht ohne Weiteres von der Vormerkung abweichen oder diese aufheben könne. Daher habe das LSG fehlerhaft festgestellt, dass er, der Kläger, nicht von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Nach der Entscheidung des BSG vom 19.4.2011 (aaO) dürfe eine bei Bekanntgabe des Feststellungsbescheids bestehende Rechtswidrigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß §§ 44 , 45 SGB X nur im Wege der Rücknahme des Bescheides korrigiert werden. Könne eine rechtswidrige Begünstigung gemäß § 45 Abs 2 oder Abs 3 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden, bleibe die Begünstigung bindend bzw bestandskräftig und müsse bei der Rentenfestsetzung als rechtmäßig behandelt werden. Die angefochtene Entscheidung des LSG weiche auch von diesem höchstrichterlichen Urteil ab; der Vormerkungsbescheid vom 10.4.2001 sei bislang nicht nach § 45 SGB X aufgehoben bzw zurückgenommen worden.

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen sich widersprechende tragende Rechtssätze des LSG einerseits und des BSG andererseits herausgestellt hat.

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls nicht auf, dass das Berufungsurteil auf der geltend gemachten Divergenz beruht, dh eine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 84). Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem angeblich abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 15 mwN).

Nach der Beschwerdebegründung hat der Vormerkungsbescheid vom 10.4.2001 rentenrechtliche Zeiten vom 19.1.1991 bis 20.4.2005 (richtig: 2000) und für diesen Zeitraum das Bestehen von Versicherungspflicht verneint. Der im Berufungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit geprüfte Bescheid vom 19.10.2012 stellt hingegen eine Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 1.1.2008 bis 26.7.2011 fest. Warum der Bescheid vom 10.4.2001 - selbst wenn er eine wirksame Befreiungsentscheidung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für den dort geregelten Zeitraum vom 19.1.1991 bis 20.4.2000 enthielte - dem Bescheid vom 19.10.2012, der eine Versicherungspflicht des Klägers für einen anderen Zeitraum, die Zeit vom 1.1.2008 bis 26.7.2011, feststellt, entgegenstehen sollte und daher zunächst aufgehoben werden müsste, legt der Kläger nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 286/17
Vorinstanz: SG Speyer, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1072/14