BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 264/19 B
Verfristete Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 - L 19 AS 588/18 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger zu 1 als Bevollmächtigtem am 24.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) vom 28.6.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie nicht innerhalb der bis zum 24.5.2019 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden sind (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .