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BSG - Entscheidung vom 25.09.2019

B 12 KR 28/19 R

Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 28/19 R

DRsp Nr. 2019/16672

Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33 458,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.5.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 29.1.2019 mit einem am 24.5.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 23.5.2019 Revision eingelegt. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 30.7.2019, dass die Revision innerhalb der am 22.7.2019 abgelaufenen Begründungsfrist nicht begründet worden sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2019 beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des beim LSG anhängigen Rechtsstreits L 6 BA 86/18 ruhend zu stellen.

II

Die Revision ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Das Rechtsmittel war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Revision ist nach § 164 Abs 2 Satz1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung des Rechtsmittels zu begründen. Da das angefochtene Urteil am 21.5.2019 zugestellt worden ist, hätte die Revision bis zum 22.7.2019 (Montag) durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet werden müssen (§ 73 Abs 4 , § 64 Abs 3 SGG ). Daran fehlt es hier. Den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG ) hat die Beklagte nicht gestellt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 30.7.2019 hat die Beklagte lediglich beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Ungeachtet dessen ist die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Monatsfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt worden (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 251 Satz 1 ZPO ) war abzulehnen. Sie wäre angesichts der unzulässigen Revision nicht zweckmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 Satz 1 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 394/18
Vorinstanz: SG Landshut, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 366/17