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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 14 AS 162/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 162/18 B

DRsp Nr. 2019/10799

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W., L., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Soweit die vor dem LSG bereits rechtskundig vertretenen Kläger rügen, das LSG sei einem Beweisantrag nicht nachgekommen, verweisen sie für diesen Antrag auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1.10.2014, ohne darzulegen, woraus sich ergibt, dass sie den Antrag vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten haben. Hierzu hätte es insbesondere Ausführungen dazu bedurft, dass sie einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.5.2018 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten haben (vgl hierzu BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Soweit die Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG rügen, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Soweit sich dem Beschwerdevorbringen zudem die Rüge einer Gehörsverletzung entnehmen lässt, weil keine Möglichkeit bestanden habe, sich zu den Bekundungen der gehörten Zeugen zu äußern, fehlt jeder Vortrag zu den näheren Umständen einer Beweisaufnahme durch das LSG. Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert indes zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16).

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1435/15
Vorinstanz: SG Köln, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3455/12