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BSG - Entscheidung vom 11.06.2019

B 11 AL 10/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 10/19 B

DRsp Nr. 2019/10223

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, denn sie hat die Umstände des Berufungsverfahrens nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung erfordert zunächst die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass sie - etwa im Rahmen der Anhörung zu der Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG durch das LSG - einen Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung gestellt hat (vgl zB BSG vom 22.11.2018 - B 13 R 297/17 B - juris RdNr 7f). Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, rügt sie im Kern die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) als Zulassungsgrund ist jedoch ausgeschlossen. Auch die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 58/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 1525/16