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BSG - Entscheidung vom 24.10.2019

B 13 R 3/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 3/19 B

DRsp Nr. 2019/17059

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 13.12.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Das LSG habe es unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) versäumt, neben dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. M. auch fachorthopädische und fachneurologische Gutachten einzuholen, obwohl dies aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen geboten gewesen sei. Auf diesem Mangel könne die angegriffene Entscheidung beruhen, da nicht auszuschließen sei, dass diese Gutachten zu einer völlig anderen Leistungsbeurteilung geführt hätten. Nicht umsonst komme der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. med. R. in einer schriftlichen Vernehmung als sachverständiger Zeuge zu den Ergebnis, die maßgeblichen Leiden bestünden auf seinem Fachgebiet und führten zu einem Leistungsvermögen unter sechs Stunden.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip), wie sie vorliegend durch die Klägerin erfolgt, kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18c mwN). Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG ( BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 18.3.2019 schon deshalb nicht gerecht, weil darin nicht dargelegt wird, dass die Klägerin im Berufungsverfahren einen auf die Einholung fachorthopädischer und fachneurologischer Gutachten gerichteten Beweisantrag gestellt hat. Folglich wird auch nicht dargelegt, dass dieser - wie erforderlich - auch bei Zustimmung zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten worden ist.

Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4798/16
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2867/15