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BSG - Entscheidung vom 23.09.2019

B 14 AS 295/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 295/19 B

DRsp Nr. 2019/16677

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen sinngemäß allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil es von einem "Beschwerdewert" - gemeint sein dürfte nach dem Sachzusammenhang der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG - von unter 750 Euro ausgegangen sei. Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise, warum der Wert des Beschwerdegegenstandes über diesem Betrag liegen sollte, wenn das LSG die Frage der Rechtmäßigkeit der Regelsätze ab dem 1.1.2011 nicht - wie die Klägerin vorträgt - "geflissentlich außer Acht gelassen" hätte. Die Klägerin legt nicht dar, was das SG ihr nach ihren dort gestellten Anträgen versagt und was sie mit ihren Anträgen vor dem LSG weiterverfolgt hat (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 14). Zu den Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG wird nichts vorgetragen.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 905/17
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2945/15