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BSG - Entscheidung vom 09.10.2019

B 14 AS 40/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 40/19 B

DRsp Nr. 2019/16348

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN).

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich in der Sache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.5.2013 (verbunden mit einem Erstattungsanspruch von ca 50 000 Euro) wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger macht zunächst geltend, das LSG habe nach der Zurückverweisung der Sache (Beschluss des Senats vom 12.9.2018 - B 14 AS 414/17 B) unter Verletzung von § 170 Abs 5 SGG die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht beachtet. Dieses habe zum einen die Wiederholung der Beweisaufnahme und damit auch die Beweiswürdigung einschließlich einer Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zwingend vorgegeben. Zum anderen wäre das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Aspekte zu prüfen gewesen. Beides habe das LSG nicht umgesetzt. Eine Verletzung von § 170 Abs 5 SGG wird dadurch im Einzelnen nicht schlüssig aufgezeigt. Denn der Darstellung des Klägers zu den Ausführungen im Zurückverweisungsbeschluss vom 12.9.2018 lassen sich keine rechtlichen Beurteilungsgrundsätze iS von § 170 Abs 5 SGG entnehmen, die über die Vorgabe hinausgehen, Zeugen vor dem Senat zu hören, die zuvor nur durch den Berichterstatter vernommen wurden. Die zum Teil wörtlich zitierten Aussagen in diesem Beschluss zur Beweiswürdigung und Bewertung der Glaubwürdigkeit dienen ersichtlich allein der Begründung der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon hätte sich der Kläger damit auseinandersetzten müssen, ob Hinweise auf eine nach der Zurückverweisung vorzunehmende Beweiswürdigung oder Bewertung der Glaubwürdigkeit überhaupt als "rechtliche Beurteilung" iS von § 170 Abs 5 SGG statthaft gewesen wären und ob einer Bindungswirkung für das LSG nicht schon die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG enthaltene Begrenzung der Geltendmachung von Verfahrensfehlern entgegenstehen würde.

Auch eine das LSG bindende rechtliche Beurteilung iS von § 170 Abs 5 SGG zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen sei, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Zu entsprechenden Ausführungen bestand seitens des BSG im Übrigen schon deshalb kein Anlass, weil Rechtsfragen in dieser Hinsicht nicht der tragende Grund für die Zurückverweisung waren.

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, die vorliegenden Entscheidungsgründe des LSG entsprächen nicht den Anforderungen des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG , hätte er weiter darlegen müssen, warum die von ihm dargestellten - also unzweifelhaft vorhandenen - Entscheidungsgründe so mangelhaft sein sollten, dass sie einem völligen Fehlen von Gründen gleichstehen (dazu im Einzelnen etwa BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - BSGE 126, 25 = SozR 4-4300 § 159 Nr 6, RdNr 14). Daran fehlt es auch in Ansehung der Beweiswürdigung. Denn es reicht aus - wie sich ua aus dem von der Beschwerde zitierten Beschluss des BSG vom 15.3.2018 ( B 9 V 91/16 B - RdNr 11) entnehmen lässt -, wenn in den Gründen die für das Verfahrensergebnis maßgebliche Beweiswürdigung kurz abgehandelt und erläutert wird. Nach den Ausführungen des Klägers ist eine solche Beweiswürdigung - auch bezogen auf die Angaben der Zeugin M - erfolgt.

Schließlich wird auch mit der gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG wegen der unterbliebenen Einholung einer Rentenauskunft kein Verfahrensfehler ausreichend bezeichnet. Der Kläger macht nicht deutlich, warum diese Rentenauskunft bzw die Einkommensverhältnisse seiner Eltern im streitbefangenen Zeitraum von Bedeutung für die Entscheidung des LSG hätten sein können, wenn dieses hier zur Beurteilung gelangt ist, es habe keine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern vorgelegen.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 165/18
Vorinstanz: SG Stade, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 305/14