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BSG - Entscheidung vom 17.07.2019

B 2 U 52/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 52/19 B

DRsp Nr. 2019/12848

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 19/15
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 58/10