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BSG - Entscheidung vom 08.05.2019

B 14 AS 42/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
SGG § 128 Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 42/18 B

DRsp Nr. 2019/12632

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge fehlender Entscheidungsgründe Kurze Begründung unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung

1. Keine Entscheidungsgründe enthält eine gerichtliche Entscheidung, wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Teiles fehlt.2. Die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe müssen genannt werden, aber es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger machen mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden allein Verfahrensmängel geltend, ohne diese in der Begründung der Beschwerden hinreichend zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Soweit die Kläger rügen, die vorinstanzlichen Entscheidungen seien nicht hinreichend iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG mit Gründen versehen, ist im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des SG ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a). Dass und warum vorliegend eine Ausnahme eingreifen könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf das Urteil des LSG kann der Beschwerdebegründung eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ebenfalls nicht entnommen werden. Eine Entscheidung enthält nur dann keine Entscheidungsgründe iS dieser Vorschrift, wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt ( BSG vom 29.6.2015 - B 14 AS 33/15 B - RdNr 4). In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG ). Dabei ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat ( BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - RdNr 7).

Vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Kläger, dem Urteil des LSG lasse sich nicht entnehmen, ob es bei seiner Entscheidung einerseits § 41a Abs 5 iVm § 80 Abs 2 SGB II (idF des 9. SGB II -ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) oder andererseits § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II , § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 1.8.2016 geltenden Fassung) angewandt habe, schon deshalb ins Leere, weil das LSG ausweislich der Beschwerdebegründung davon ausgegangen ist, eine abschließende Entscheidung für den Zeitraum März bis August 2014 sei mit Bescheid vom 12.2.2016 erfolgt. Soweit die Kläger der Ansicht sind, diesem Bescheid lasse sich ein solcher Inhalt nicht entnehmen, ist dies im Hinblick auf das Vorliegen eines vermeintlichen Verfahrensfehlers nicht erheblich. Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG nicht schlüssig bezeichnet. Dies gilt zuletzt ebenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des § 123 SGG und des § 96 SGG .

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1162/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 15314/16