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BSG - Entscheidung vom 16.04.2019

B 14 AS 123/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
SGG § 62

BSG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 123/18 B

DRsp Nr. 2019/8274

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Verfahrensgrundrecht schützt nicht davor, dass Beteiligtenvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. 2. Im Grundsatz ist anzunehmen, dass vom Gericht entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist.3. Sofern eine Nichtberücksichtigung von Vortrag gerügt wird, müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches und nach der Rechtsauffassung des Gerichts rechtserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 103 SGG rügt, fehlt es an der Angabe eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Alt 2 SGG ).

Soweit die Beschwerdeführerin damit der Sache nach eine unzureichende Berücksichtigung von Vorbringen durch das LSG als Gehörsverstoß nach Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG beanstandet, schützt dieses Verfahrensgrundrecht nicht davor, dass Beteiligtenvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass vom Gericht entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist (stRspr; vgl zuletzt nur BVerfG vom 27.5.2016 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 mwN).

Soll etwas anderes gerügt werden, müssen besondere Umstände vorgetragen sein, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches und nach der Rechtsauffassung des Gerichts rechtserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist (BVerfG, ebenda, RdNr 15 mwN). Ausgehend davon hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwiefern das LSG durch - nach Auffassung der Klägerin - unzureichende Befassung mit ihrem Vortrag zur Qualifizierung einer 2014 erhobenen Klage als Antrag auf Überprüfung eines im Jahr 2010 ergangenen Bescheids nach dem SGB II ungeachtet der Jahresgrenze des § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Solche Ausführungen können dem Beschwerdevorbringen indes nicht entnommen werden.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ohne Bedeutung ist daher, dass die Klägerin bislang Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 749/17
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3736/14