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BSG - Entscheidung vom 31.07.2019

B 5 RS 3/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 62
GG Art. 103 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 3/19 B

DRsp Nr. 2019/12851

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2.Überraschungsentscheidungen sind unter Heranziehung dieser Anforderungen verboten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 62 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 5.12.2018 hat das Thüringer LSG einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 13.10.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 , 2 und 3 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe wird in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ausreichend vorgetragen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert zunächst als Rechtsfragen (RF 1 bis RF 6):

1. Werden durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBI. I Nr. 62 S. 487) "Vereinigungen volkseigener Betriebe" im Sinne der Vorschriften des Befehls der SMAD Nr. 76 über die Bestätigung der Grundlagen für die Vereinigungen und Betriebe, die das Eigentum des Volkes darstellen, und Instruktionen über das Verfahren der juristischen Eintragung vom 23. April 1948 (ZVBI Nr. 15, S. 142-146) mit seinen Anlagen A, B und C (SMAD-Befehl Nr. 76) und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 (GBI. Nr. 148, S. 1233) gleichgestellt?

2. Werden durch § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 die "Vereinigungen volkseigener Betriebe" im Sinne der Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 den größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetrieben im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 gleichgestellt?

3. Unterscheiden sich die Kriterien zur Bestimmung des in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVltech) durchgängig verwendeten Begriffs "volkseigene Betriebe" und des in § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 verwendeten Begriffs "volkseigene Produktionsbetriebe" von den durch den Verordnungsgeber der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 in §§ 1 und 2 normierten Merkmalen aller größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe?

4. Wird in Gestalt der größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 und der gleichgestellten Vereinigungen volkseigener Betriebe im Sinne der Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 die Gesamtheit der Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft erfasst?

5. Ergibt sich der betriebliche Anwendungsbereich der VO-AVltech - unbeschadet der Gleichstellung sonstiger Einrichtungen, Institutionen, Betriebe und Organe in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVltech - aus der Gesamtheit der in Gestalt der größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe im Sinne der §§ 1, 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 und der gleichgestellten Vereinigungen volkseigener Betriebe im Sinne der Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 erfassten Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft?

6. a) Wird die nach der VO-AVltech vom 17. August 1950 vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der als Angehöriger der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB Begünstigte in einem qualifikationsgerechten Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen Betrieb im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 oder ihm gleichgestellten Betrieb, insbesondere einer gleichgestellten Vereinigung volkseigener Betriebe im Sinne der Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950, befindet?

b) Wurde durch die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VOAVItech) vom 17. August 1950 i.V.m. der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 für die Angehörigen der technischen Intelligenz - im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB - in den volkseigenen Betrieben - im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 - und ihnen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieben, insbesondere den gleichgestellten Vereinigungen volkseigener Betriebe im Sinne der Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 und der §§ 4-6 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950, über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt?

Als weitere Rechtsfrage "höchst vorsorglich, für den Fall der Verneinung der vorstehend unter RF2, RF4-RF6 aufgeworfenen und Bejahung der unter RF3 aufgeworfenen Rechtsfragen", formuliert der Kläger:

Wird durch Vorschriften der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 i.V.m. dem einleitenden, die Glieder der Aufzählung ankündigenden Teil-Satz des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 eine Teilmenge der größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 (der sogenannten "Schwerpunktbetriebe des Fünfjahrplans (S-5-Betriebe)" bestimmt?

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit durchgehend aus sich heraus verständliche Rechtsfragen formuliert zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). RF 3 enthält schon deshalb keine Rechtsfrage, weil der Kläger eine abstrakte Klärung der Kriterien zur Bestimmung von "volkseigener Betrieb", "volkseigener Produktionsbetrieb" und "aller größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe" begehrt. RF 5 ist bereits aus sich heraus als Frage nicht verständlich. In RF 7 wirft der Kläger die Frage auf nach der Bestimmung einer "Teilmenge der größeren direkt geleiteten juristisch selbständigen volkseigenen Industriebetriebe". Auch die Sinnhaftigkeit dieser Frage erschließt sich dem Senat nicht.

Nach der Rechtsauffassung des Klägers muss die vom LSG vorgenommene Auswertung der Verordnungen der ehemaligen DDR "notwendigerweise in dem Zeitraum 1950/1951 ansetzen". Der Kläger macht dazu geltend, der bisherigen Rechtsprechung des BSG sei eine weitergehende Befassung mit der Rechtsstellung des volkseigenen Betriebes und der rechtlichen Stellung der Vereinigung volkseigener Betriebe im Zeitraum 1950/51 entsprechend dem insoweit einschlägigen Binnenrecht der DDR nicht zu entnehmen. Aus welchen Gründen diese Klärung "zwingend geboten" sei, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Insofern fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit des Problemkreises. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Der Kläger setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, sondern entwickelt eigene Kriterien für die Einbeziehung in die AVItech. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt eine Einbeziehung in die AVItech die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens voraus. Dabei ist zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben zu unterscheiden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 33). Die Beschwerdebegründung selbst zitiert das Urteil vom 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R ( BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5) - wonach es "für das Sprachverständnis der VO-AVItech und der 2. DB grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 ankomme". Nur an diesen knüpft das Bundesrecht an (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 34). Die vom Kläger behauptete Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung unter Einbeziehung und Auslegung der in seinen Rechtsfragen genannten Regelungen der DDR aus den Jahren 1948 bis 1951 erklärt die Beschwerdebegründung vor diesem Hintergrund nicht. Der Kläger listet umfangreiche Entscheidungen des BSG auf, ohne sich inhaltlich mit der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech auseinanderzusetzen.

Mit seinem Vorbringen, das LSG verkenne die betrieblichen Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVItech, wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Auf die aus Sicht des Klägers vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das LSG lege der Entscheidung seine eigenen, von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Maßstäbe und Kriterien zur Definition von Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zugrunde. Er macht geltend, nach der die Entscheidung tragenden Auffassung des LSG definiere sich anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung gerade nicht durch den konkreten Einsatz von mikroelektronischen Bauteilen und Programmen in ganz bestimmten, vom Auftraggeber benannten land- und forstwirtschaftlichen Produktions- und Verarbeitungsanlagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit aus der angegriffenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz hinreichend extrahiert. Jedenfalls zeigt der Kläger keinen Widerspruch "im Grundsätzlichen" auf, wie es eine Divergenz iSv § 160 Abs 2 Nr 2 SGG voraussetzt. Der Kläger formuliert als Rechtssatz des BSG : "Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des BSG gleichgestellte Forschungsinstitute iS des § 1 Abs 2 der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Zu den durch § 1 Abs 2 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe sind, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung ist" (Urteile vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R -, vom 19.7.2011 - B 5 RS 4/10 R -, vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R -, vom 10.4.2002 - B 4 RA 56/01 R - und Beschluss vom 5.5.2009 - B 13 RS 1/09 B). Worin der Widerspruch zwischen den vom LSG angewandten und den von dem Kläger wiedergegebenen rechtlichen Maßstäben des BSG bestehen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Nähere Ausführungen wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass das LSG in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die vom Kläger zitierten Entscheidungen vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R -, vom 19.7.2011 - B 5 RS 4/10 R - und vom 5.5.2009 - B 13 RS 1/09 B - Bezug nimmt.

Mit seinem Vortrag, das LSG sei zu der unzutreffenden Auffassung gelangt, dass die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt seien, "da der Vollbeweis des Vorliegens eines Forschungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB nicht gelungen sei und auch kein sonstiger gleichgestellter Betrieb vorliege", wendet sich der Kläger gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ). Soweit der Kläger mit seinen umfangreichen Ausführungen ua zur Ausgliederung des Betriebsteils G. zur Gründung des VEB Thüringen Electric und zum Inhalt der Zeugenaussage von Dr. A. zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im VEB Anwendung Mikroelektronik Erfurt eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügt, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.

3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Mit seiner Rüge, das LSG habe das Vorbringen des Klägers, dass Forschung und Entwicklung zum Stichtag 30.6.1990 das "Gesamtbetätigungsfeld" des Betriebes bildeten, nicht zur Kenntnis genommen und letztlich als "nichtexistent" behandelt, ist kein Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet. Eine Verletzung von § 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a, 8b mwN).

Der Kläger selbst gibt in seiner Beschwerdebegründung die Entscheidungsgründe des LSG wieder, wonach es sich nicht davon habe überzeugen können, dass der VEB Anwendung Mikroelektronik Erfurt nach der Ausgliederung des Betriebsteils G. überwiegend mit der planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen befasst war. Nach der Auffassung des LSG sei die Forschung nur ein Teilbereich des Gesamtbetätigungsfeldes und nicht tätigkeitsprägend gewesen. Dass den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt wurde, genügt für die Bezeichnung einer Gehörsrüge nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch seiner Rechtsansicht gefolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, den Entscheidungsgründen lasse sich eine hinreichende Befassung mit seiner Argumentation und eine gehörige Auseinandersetzung mit der im Einzelnen dargestellten Rechtsauffassung zum betrieblichen Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz im Kontext der historischen Verordnungslage nicht entnehmen und das LSG begnüge sich mit der pauschalen Aussage, es komme maßgeblich auf das Vorliegen eines Produktionsbetriebes an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1392/16
Vorinstanz: SG Gotha, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 307/16