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BSG - Entscheidung vom 15.07.2019

B 12 KR 31/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 31/19 B

DRsp Nr. 2019/12092

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung ist kein Revisionszulassungsgrund

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, weil eine (vermeintliche) Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen seine Beitragspflicht im Rahmen einer Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Der Kläger hatte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Der Alg-II-Bezug endete zum 31.5.2013. Nachdem ihn die Beklagte auf das damit einhergehende Ende des Versicherungsschutzes hingewiesen hatte, erklärte er, weiterhin Mitglied bleiben zu wollen. Die Beklagte setzte wiederholt Beiträge nach den Mindesteinnahmen für freiwillig Versicherte fest. Dagegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf seine angebliche Mittellosigkeit ohne Erfolg. Das SG Osnabrück hat seine Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen, weil sein Begehren unklar sei (Gerichtsbescheid vom 8.6.2015). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig (Urteil vom 3.4.2019). Zwar habe der Kläger einen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht erklärt. Da er jedoch im Wege der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versichert gewesen sei, seien die Beiträge wie bei einem freiwillig Versicherten festzusetzen gewesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 5.5.2019 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, aufgrund eigener - behaupteter - Mittellosigkeit, die sich nicht zuletzt im erneuten Bezug von Alg-II ab März 2018 dokumentiere, sei das angefochtene Urteil falsch. Ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Eine (vermeintliche) Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Klägers, ein Vergleich vor dem SG Osnabrück vom 5.3.2019 (S 4 SO 16/15 ua) beruhe auf der Behauptung, er sei von Januar 2009 bis Februar 2018 Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen. Insoweit kommt hinzu, dass ausweislich des vom Kläger vorgelegten Protokolls er nicht Beteiligter des Verfahrens war und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der genannten Zeit (erneut) Alg-II bezogen hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verbunden mit der Beitragspflicht wie ein freiwillig Versicherter (vgl ua § 227 SGB V ) klärungsbedürftige Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufwirft. Einer vom Kläger problematisierten wirtschaftlichen Überforderung wird ua durch die Möglichkeit der Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII Rechnung getragen. Zudem bestünde bei einem erneuten Alg-II-Bezug eine die Auffangpflichtversicherung verdrängende Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V und eine Beitragstragungspflicht des Bundes nach § 251 Abs 4 SGB V .

2. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 232/15
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1034/14