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BSG - Entscheidung vom 07.11.2019

B 3 KR 2/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 2/19 B

DRsp Nr. 2019/17194

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Eine Verletzung der Grundsätze über die freie Beweiswürdigung kann die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nicht begründen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2018 - L 4 KR 65/16 - wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 13.7.2018 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 3.11.2014 bis 31.12.2014 verneint, weil der Kläger in dieser Zeit nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil und begehrt dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Der Kläger stützt die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könne. Die Ausführung in den Entscheidungsgründen: "Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum sprechen könnten, liegen nicht vor" sei falsch, da sehr wohl sonstige Anhaltspunkte für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum sprächen. Das LSG habe "trotz unaufgeklärtem, aber entscheidungserheblichen Sachverhalt geurteilt" und daher sowohl gegen den Amtsermittlungsgrundsatz als auch gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung verstoßen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, muss der Verfahrensmangel zur Begründung der Beschwerde hinreichend bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Dafür müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG normiert. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gerade nicht begründen.

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG begründet die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wird kein Bezug genommen auf einen vor dem LSG ordnungsgemäß gestellten und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag, obwohl der Kläger auch in dieser Instanz anwaltlich vertreten war.

Weitere Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat daher ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Nach den Erwägungen unter 1. kann dem Kläger für seine Beschwerde auch keine PKH gewährt werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO erhält ein bedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann dem Kläger PKH nicht gewährt werden, weil seine bereits durch den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten erhobene und im Einzelfall begründete Nichtzulassungsbeschwerde, für die PKH begehrt wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 65/16
Vorinstanz: SG Landshut, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 30/15