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BSG - Entscheidung vom 07.10.2019

B 5 R 181/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen B 5 R 181/19 B

DRsp Nr. 2019/17470

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufrechterhalten von Beweisanträgen Angriff auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 25.6.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint, weil sie noch eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Das LSG hat deshalb die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 17.10.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie ist der Auffassung, das LSG habe nach § 103 SGG verfahrensfehlerhaft entschieden und den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Die Klägerin macht damit einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels benennt die bereits vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin schon keinen Beweisantrag, den sie bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18 ff mwN). Allein ihr Vortrag, durch die eingeholten Sachverständigengutachten habe der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt werden können und das LSG habe trotz der dargestellten Intensität ihres Leidens keine weitere Begutachtung veranlasst, genügt nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG habe es sich "mit seiner Bewertung sehr einfach gemacht" und Mängel in der ersten Begutachtung ausgeblendet, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Alt 1 SGG ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 949/17
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 495/15