Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 03.12.2019

B 12 KR 104/19 B

Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 104/19 B

DRsp Nr. 2020/7919

Verbeitragung von Bezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Bezüge aus der Bayerischen Architektenversorgung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Bezüge des Klägers aus der Bayerischen Architektenversorgung in Höhe von monatlich 1291,62 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Der 1950 geborene Kläger bezieht diese Leistungen seit 1.8.2015 und die Beklagte unterwirft sie seitdem der Beitragspflicht (Bescheid vom 3.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015).

Das SG Braunschweig hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben, weil die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nicht erfüllt seien. Die als Versorgungsbezug bezeichneten Leistungen der Bayerischen Architektenversorgung stellten in diesem besonderen Einzelfall keine einer gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahmen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V dar. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 juris RdNr 6, 7). Es fehle an Indizien für einen Zusammenhang der (Zusatz-) Versorgung mit der beruflichen Tätigkeit, weil der Kläger der Bayerischen Architektenversorgung beigetreten sei, ohne als Architekt berufstätig gewesen zu sein und ohne dass der Arbeitgeber hieran mitgewirkt habe. Vielmehr sei der Kläger aufgrund seiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen (Urteil vom 1.6.2018).

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien. Eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung sei beitragspflichtig, wenn der Betreffende der Einrichtung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit habe beitreten können, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen habe. Hierfür sei selbst eine Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums grundsätzlich ausreichend. Es entspreche der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, auch die aufgrund einer freiwilligen Versicherung ohne Berufstätigkeit und mit eigenen Mitteln erworbenen Renten aus beiden Versorgungsbereichen gleichzubehandeln (Urteil vom 3.12.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die angegebene Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung lasse die Rechtsprechung des BVerfG in den Entscheidungen vom 27.6.2018 ( 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) sowie in dem Beschluss vom 14.4.2011 ( 1 BvR 2123/08) außer Acht und verkenne, dass es an einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der in Rede stehenden (Zusatz-) Versorgung des Klägers fehle, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Wie der Kläger selbst ausführt, sind die von ihm angeführten Entscheidungen des BVerfG zur Auslegung der Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ergangen. Es fehlt aber an Darlegungen zur Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf die streitige Beitragspflicht der Bezüge des Klägers aus der Bayerischen Architektenversorgung, die nach der angegriffenen Entscheidung des LSG auf § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V beruht.

Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Abweichung von den genannten Entscheidungen des BVerfG beruhen könnte. Denn das BVerfG hat ausdrücklich ausgeführt, dass es grundsätzlich mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar sei, wenn private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt werde.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 415/18
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 452/15