Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 06.08.2019

B 2 U 64/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 64/19 B

DRsp Nr. 2019/13138

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2019 - L 3 U 25/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Sofern der Kläger rügt, dass zur Verhandlung kein Dolmetscher für die albanische Sprache hinzugezogen worden sei, trägt er nicht vor, was er bei Einschaltung eines Dolmetschers vorgetragen hätte, damit der Senat überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob das verhinderte Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung der Vorinstanz hätte haben können. Bei der Verletzung des § 187 GVG handelt es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund ( BSG Beschluss vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 3-1720 § 189 Nr 1; BVerwG Buchholz 310 § 55 VwGO Nr 6).

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 25/18
Vorinstanz: SG Mainz, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 119/15