BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 2 U 96/19 B
Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).
Soweit der Kläger neben der Revisionszulassung auch den (an sich unzulässigen) Sachantrag gestellt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm wegen der Folgen der anerkannten BK 2106 aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit eine MdE um 40 vH zuzusprechen, umschreibt er damit lediglich die weiteren, indirekt mit dem Zulassungsgesuch verfolgten Rechtschutzziele. Denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klage- oder Berufungsverfahren gestellten Sachantrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .