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BSG - Entscheidung vom 29.07.2019

B 14 AS 195/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 195/19 B

DRsp Nr. 2019/14166

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil dem Vorbringen auch sinngemäß nicht zu entnehmen ist, dass sie sich auf einen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) stützt. Zu erkennen ist nur, dass der Kläger die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft in der Sache erachtet; damit sind Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 716/18
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1927/14