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BSG - Entscheidung vom 14.08.2019

B 2 U 90/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 90/19 B

DRsp Nr. 2019/13731

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 9/19
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 158/16