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BSG - Entscheidung vom 21.08.2019

B 14 AS 240/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 240/18 B

DRsp Nr. 2019/13719

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Soweit er zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ansatzweise abstrakte Rechtsfragen formuliert und nicht nur zum Ausdruck bringt, dass er die Berufungsentscheidung für falsch hält, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit bestehenden Rechtsgrundsätzen und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hierzu. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist ebenfalls nicht formgerecht dargelegt, weil weder konkrete rechtliche Aussagen des LSG noch solche des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG konkret bezeichnet werden. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, fehlt hierzu jeglicher Tatsachenvortrag.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 70/17
Vorinstanz: SG Speyer, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 437/15