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BSG - Entscheidung vom 25.06.2019

B 13 R 135/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen B 13 R 135/19 B

DRsp Nr. 2019/10405

Unzulässigkeit einer durch eine Prozesspartei selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.5.2019 "Beschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 11.4.2019 (ihr zugestellt am 16.4.2019) eingelegt und zudem für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 [BGBl I 34]) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG [Kammer] NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG sowie mit Schreiben des Senats vom 15.5.2019 ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für sie am 16.5.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer formgerechten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde der Klägerin ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.5.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ), und nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 197/13
Vorinstanz: SG Köln, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 (34) R 19/09