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BSG - Entscheidung vom 10.09.2019

B 14 AS 33/19 R

Normen:
SGG § 169

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 33/19 R

DRsp Nr. 2019/15311

Unzulässigkeit einer Revision

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 ;

Gründe:

Die von dem Kläger persönlich am 5.9.2019 eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das ihm am 25.5.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 11.4.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Urteil des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 582/16
Vorinstanz: SG München, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 550/14