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BSG - Entscheidung vom 18.06.2019

B 9 SB 3/19 R

Normen:
SGG § 169 S. 2-3

BSG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 3/19 R

DRsp Nr. 2019/11994

Unzulässigkeit einer Revision

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2-3;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit einem am 6.5.2019 beim BSG eingegangenen von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.5.2019 "Revision" und gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 3.5.2019 zugestellt worden.

Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem Urteil vom 8.4.2019 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 1 SGG ) ist das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 1298/18
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1153/17