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BSG - Entscheidung vom 27.06.2019

B 8 SO 37/19 S

Normen:
SGG § 169 S. 3

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 37/19 S

DRsp Nr. 2019/10998

Unzulässigkeit einer Beschwerde an das BSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Sozialgerichts ( SG ) Potsdam vom 26.4.2019 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit am 14.6.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 SGG ). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 125/19 B ER
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 23/19 ER