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BSG - Entscheidung vom 29.05.2019

B 12 KR 4/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 4/19 S

DRsp Nr. 2019/9960

Unzulässigkeit einer Beschwerde

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit am 23.5.2019 per Telefax beim BSG eingegangenem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen LSG vom 29.3.2019 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Chemnitz vom 31.1.2019 zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Antragstellerin bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 71/19
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1013/18