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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 8 SO 34/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 34/19 S

DRsp Nr. 2019/10327

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Köln vom 5.4.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 23.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.5.2019 Beschwerde eingelegt und PKH beantragt.

Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.5.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht ( BSG ) anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Der Klägerin steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 139/19 B
Vorinstanz: SG Köln, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 538/18