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BSG - Entscheidung vom 03.06.2019

B 8 SO 32/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 32/19 S

DRsp Nr. 2019/10326

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Köln vom 24.4.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.5.2019 - weitergeleitet vom LSG und beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 24.5.2019 - Beschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Den Antragstellern steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 161/19 B ER
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 162/19 B
Vorinstanz: SG Köln, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 176/19 ER