BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 32/19 S
Unzulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Köln vom 24.4.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.5.2019 - weitergeleitet vom LSG und beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 24.5.2019 - Beschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .
Den Antragstellern steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .