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BSG - Entscheidung vom 24.06.2019

B 14 AS 65/18 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 65/18 BH

DRsp Nr. 2019/10803

Unzulässiges Richterablehnungsgesuch Gänzlich ungeeignete Ablehnungsgründe Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren

1. Ein Ablehnungsgesuch mit Gründen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. 2. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Der Antrag der Klägerin, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B, die Richter Prof. Dr. S und Dr. F sowie die Richterin H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. September 2018 - L 4 AS 127/18 WA ua - Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R F, Straße, G, beigeordnet.

Es sind weder Monatsraten aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B, die Richter Prof. Dr. S und Dr. F sowie die Richterin H ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (stRspr, vgl zuletzt BVerfG vom 29.5.2019 - 2 BvR 80/19 - RdNr 4 mwN).

Im Hinblick auf den Richter Prof. Dr. S und die Richterin H ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus, dass die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung des Senats nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

Der Ablehnungsantrag ist auch im Übrigen unzulässig. Die Klägerin stützt ihn auf die angeblich pflichtwidrige Bearbeitung des Verfahrens B 14 AS 1/13 C. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen (stRspr, vgl zuletzt BVerfG vom 29.5.2019 - 2 BvR 80/19 - RdNr 6 mwN). Dies gilt auch vorliegend, weil die Ausführungen der Klägerin zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der damaligen Entscheidung gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

II

Die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin F beruht auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff, 121 ZPO .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 127/18
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2353/11