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BSG - Entscheidung vom 24.07.2019

B 8 SO 26/19 S

Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 26/19 S

DRsp Nr. 2019/13157

Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Keine Befassung durch das BSG

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG , von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht statt.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Antragsteller, die nach ihren Angaben seit Februar 2015 in Österreich leben, führen eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht ( SG ) Koblenz und dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz sowie beim Bundessozialgericht ( BSG ) mit dem Ziel, laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) vom beklagten Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich sie zuletzt im Bundesgebiet gelebt haben, zu erhalten. Mit Schreiben vom 13.4.2019 beantragen sie beim BSG , ihnen im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) einen "Vorschuss" in Höhe von 30 000 Euro zu gewähren, bis über die Haupt- und Nebensachen entschieden wird, sowie ihnen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Den Antragstellern steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht statt (vgl § 86b Abs 2 Satz 3 SGG ). Schon aus diesem Grund muss auch der beim BSG gestellte Antrag ohne Erfolg bleiben; eine Verweisung an das SG oder LSG schied dagegen aus, weil dem Schriftsatz der Antragsteller zu entnehmen ist, dass sie ausdrücklich eine Befassung des BSG mit dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehren. Die Ablehnung der Anträge als unzulässig erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .