Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 06.08.2019

B 8 SO 25/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 25/19 S

DRsp Nr. 2019/12346

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Augsburg vom 8.12.2017 zurückgewiesen (Beschluss vom 16.5.2018). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger mit Telefax vom 14.4.2019 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.5.2018 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht ( BSG ) anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nach oben Gesagtem nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 286/17 B PKH
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 138/17 PKH