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BSG - Entscheidung vom 10.07.2019

B 8 SO 38/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 38/19 S

DRsp Nr. 2019/11992

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 8 SO 32/19 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Chemnitz, mit dem seine Erinnerung gegen die - aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommenen - Abänderung der in den Verfahren S 27 SO 287/15 und L 8 SO 4/17 bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 6.3.2019), als unzulässig verworfen (Beschluss vom 9.5.2019). Dagegen hat der Kläger jeweils mit Schreiben vom 21.5.2019 beim SG und mit weiterem Schreiben vom 5.6.2019 beim LSG Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet wurden und hier am 26.6.2019 eingegangen sind.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 32/19 B PKH
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 287/15