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BSG - Entscheidung vom 17.07.2019

B 2 U 34/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 34/19 S

DRsp Nr. 2019/11908

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 32/19 S v. 17.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2019 - L 2 U 4/19 ZVW - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge und Rechtsschutzgesuche auf Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie auf Vorlage der Akten an verschiedene Institutionen werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Durch vorgenannten Beschluss hat das LSG die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren und auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Mit Schreiben vom 19.6.2019 hat der Kläger beim BSG "sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs 2 ZPO " gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die zuständigen Bundes-Landesdatenschutzbeauftragten ... einzubeziehen", die Akte verschiedenen Institutionen vorzulegen und PKH zu gewähren, "sollte diese Beschwerde kostenpflichtig sein". Obgleich die "Beschwerde" gerichtskostenfrei ist (§ 183 S 1 SGG ), fasst der Senat das PKH-Gesuch mit Blick auf § 73 Abs 4 SGG als Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.

II

1. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH und auf Zulassung der Beschwerde im Beschluss des LSG vom 27.5.2019 kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Denn die Entscheidung des LSG kann weder mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 127 Abs 2 ZPO , die gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG ).

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH und auf Zulassung der Beschwerde im Beschluss des LSG vom 27.5.2019 ist in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss schon mangels Statthaftigkeit (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO ) als unzulässig zu verwerfen. Die übrigen Anträge und Rechtsschutzgesuche sind abzulehnen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) gestellt worden sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 4/19
Vorinstanz: SG Dresden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 334/13