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BSG - Entscheidung vom 27.06.2019

B 2 U 26/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 2 U 26/19 S

DRsp Nr. 2019/11904

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 23/19 S v. 27.06.2019

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2019 und 13. Mai 2019 - L 17 U 181/19 - werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerden unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 29.4.2019 - L 17 U 181/19 - hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 13.5.2019 die Entscheidung über die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 3.5.2019 gegen den Beschluss des LSG vom 29.4.2019 und mit Schreiben vom 17.5.2019 gegen den Beschluss des LSG vom 13.5.2019 Beschwerde zum Bundessozialgericht ( BSG ) eingelegt und jeweils gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

1. Die vom Kläger erhobenen Beschwerden gegen die Beschlüsse des LSG vom 29.4. und 13.5.2019 sind unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Beschwerden des Klägers sind mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Beschwerde gegen die Beschlüsse des LSG vom 29.4. und 13.5.2019 kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Denn die Beschlüsse des LSG können - wie unter 1. dargelegt - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG ).

Zudem ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

3. Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 181/19
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 181/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 37/18