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BSG - Entscheidung vom 27.05.2019

B 8 SO 30/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 30/19 S

DRsp Nr. 2019/10230

Unzulässige Beschwerde

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Berlin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 26.3.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 25.4.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5.5.2019 beim LSG "Rechtsmittel" eingelegt, das an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet wurde und hier am 16.5.2019 eingegangen ist. Das "Rechtsmittel" wertet der Senat als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.4.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 84/19 B ER
Vorinstanz: SG Berlin, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 405/19 ER