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BSG - Entscheidung vom 31.01.2019

B 9 V 54/18 B

Normen:
SGG § 65a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen B 9 V 54/18 B

DRsp Nr. 2019/4382

Unwirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per einfacher E-Mail

Nach ständiger Rechtsprechung kann per einfacher E-Mail rechtswirksam weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein Antrag gestellt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einer am 9.12.2018 beim BSG eingegangenen E-Mail Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 1.12.2018 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 10.12.2018 hingewiesen worden. Darüber hinaus kann per einfacher E-Mail rechtswirksam weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein Antrag gestellt werden, da dies durch Rechtsprechung nicht zugelassen ist (§ 65a Abs 1 S 1 SGG ; vgl BSG Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - Juris RdNr 3 - 5; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160a RdNr 29 mwN).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 26/16
Vorinstanz: SG Gießen, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 VE 1/15