Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.09.2019

B 5 R 168/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 168/19 B

DRsp Nr. 2019/14875

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 17.5.2019 mit einem am 1.7.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 29.8.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit am 27.8.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 21.8.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 131/17
Vorinstanz: SG Fulda, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 310/13