BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 94/19 B
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 11.7.2019 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.8.2019 verlängerten Frist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .