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BSG - Entscheidung vom 06.08.2019

B 2 U 84/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 84/19 B

DRsp Nr. 2019/14146

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 11.6.2019 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 171/15
Vorinstanz: SG Aurich, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 102/11