BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 84/19 B
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 11.6.2019 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .