BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 99/19 B
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.7.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.8.2019 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .