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BSG - Entscheidung vom 22.08.2019

B 2 U 99/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 99/19 B

DRsp Nr. 2019/14140

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.7.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.8.2019 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 4335/18
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1611/16