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BSG - Entscheidung vom 03.06.2019

B 8 SO 33/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 33/19 S

DRsp Nr. 2019/9703

Unstatthafte Beschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ( SG ) Detmold vom 5.2.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 8.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 24.5.2019 - beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 27.5.2019 - gewandt.

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 73/19 NZB
Vorinstanz: SG Detmold, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 223/17