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BSG - Entscheidung vom 02.09.2019

B 8 SO 44/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 44/19 S

DRsp Nr. 2019/15182

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Schleswig im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vom 21.6.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2019). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 88/19 B ER
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 18/19 ER