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BSG - Entscheidung vom 02.09.2019

B 13 R 45/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 45/19 S

DRsp Nr. 2019/15123

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Das LSG hat im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 11.7.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.8. und 19.8., beim BSG eingegangen am 23.8. und 28.8.2019, Beschwerde eingelegt.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Gegen die Entscheidung des LSG ist weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat die Klägerin nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 60/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 938/17